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   FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98   

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FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98 (https://dejure.org/2002,22345)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24.04.2002 - 7 K 567/98 (https://dejure.org/2002,22345)
FG Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom 24. April 2002 - 7 K 567/98 (https://dejure.org/2002,22345)
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    Zur Beurteilung des Fortbestands der Vorsteuerabzugsberechtigung ist allein auf die im Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung gegebenen Zweckbestimmung der Eingangsumsätze und die Gutgläubigkeit der diesbezüglichen Absichtserklärungen des Steuerpflichtigen ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    c) Inzwischen ist auch der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auslegung des EuGH zur Vorsteuerabzugsberechtigung gefolgt (BFH-Urteil v. 22.02.2001, V R 77/96, BFH/NV 2001, 994; BFH-Urteil v. 08.03.2001, V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 ; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 39/00, UR 2001, 361; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, UR 2001, 360).

    Er hat - abweichend von seiner früheren Unterscheidung zwischen vorläufiger Gewährung des Vorsteuerabzugs und materiell-rechtlich abschließender Entscheidung darüber (so noch BFH-Urteil v. 26.01.1996, XI B 147/95, BFH/NV 1996, 584) - den Vorsteuerabzug auch Steuerpflichtigen belassen, die die Eingangsbezüge entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen für steuerfreie Umsätze verwendet haben (BFH-Urteil v. 22.02.2001 a.a.O.; BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.), und zwar auch, wenn die abweichende tatsächliche Verwendung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht (BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.; s. auch BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, a.a.O.).

  • BFH, 08.03.2001 - V R 24/98

    Vorsteuerabzug bei Gebäudeerrichtung

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    c) Inzwischen ist auch der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auslegung des EuGH zur Vorsteuerabzugsberechtigung gefolgt (BFH-Urteil v. 22.02.2001, V R 77/96, BFH/NV 2001, 994; BFH-Urteil v. 08.03.2001, V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 ; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 39/00, UR 2001, 361; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, UR 2001, 360).

    Er hat - abweichend von seiner früheren Unterscheidung zwischen vorläufiger Gewährung des Vorsteuerabzugs und materiell-rechtlich abschließender Entscheidung darüber (so noch BFH-Urteil v. 26.01.1996, XI B 147/95, BFH/NV 1996, 584) - den Vorsteuerabzug auch Steuerpflichtigen belassen, die die Eingangsbezüge entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen für steuerfreie Umsätze verwendet haben (BFH-Urteil v. 22.02.2001 a.a.O.; BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.), und zwar auch, wenn die abweichende tatsächliche Verwendung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht (BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.; s. auch BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, a.a.O.).

  • EuGH, 15.01.1998 - C-37/95

    Ghent Coal Terminal

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    Insbesondere aus den Entscheidungen des EuGH vom 29.02.1996, Rs. C-110/94 (INZO), und vom 15.01.1998, Rs. C-37/95 (Ghent Coal Terminal NV) ergebe sich, dass es für Gewährung und Fortbestand des Rechts auf Vorsteuerabzug allein darauf ankomme, ob die vom Unternehmer angeschafften Gegenstände im Zeitpunkt der Anschaffung zur Verwendung steuerbarer Umsätze bestimmt seien.

    Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 15.01.1998, Rs. C-37/95, und vom 08.06.2000, Rs. C-396/98, diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, deren Bezug zum Vorsteuerabzug geführt hat, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte bzw. wenn er aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen eintretenden Gesetzesänderung nicht mehr zum geplanten Verzicht auf die Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze berechtigt ist.

  • BFH, 22.03.2001 - V R 46/00

    Vorsteuerabzug bei Fehlmaßnahmen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    c) Inzwischen ist auch der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auslegung des EuGH zur Vorsteuerabzugsberechtigung gefolgt (BFH-Urteil v. 22.02.2001, V R 77/96, BFH/NV 2001, 994; BFH-Urteil v. 08.03.2001, V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 ; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 39/00, UR 2001, 361; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, UR 2001, 360).

    Er hat - abweichend von seiner früheren Unterscheidung zwischen vorläufiger Gewährung des Vorsteuerabzugs und materiell-rechtlich abschließender Entscheidung darüber (so noch BFH-Urteil v. 26.01.1996, XI B 147/95, BFH/NV 1996, 584) - den Vorsteuerabzug auch Steuerpflichtigen belassen, die die Eingangsbezüge entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen für steuerfreie Umsätze verwendet haben (BFH-Urteil v. 22.02.2001 a.a.O.; BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.), und zwar auch, wenn die abweichende tatsächliche Verwendung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht (BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.; s. auch BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, a.a.O.).

  • EuGH, 29.02.1996 - C-110/94

    Inzo / Belgischer Staat

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    Insbesondere aus den Entscheidungen des EuGH vom 29.02.1996, Rs. C-110/94 (INZO), und vom 15.01.1998, Rs. C-37/95 (Ghent Coal Terminal NV) ergebe sich, dass es für Gewährung und Fortbestand des Rechts auf Vorsteuerabzug allein darauf ankomme, ob die vom Unternehmer angeschafften Gegenstände im Zeitpunkt der Anschaffung zur Verwendung steuerbarer Umsätze bestimmt seien.
  • EuGH, 08.06.2000 - C-396/98

    Schloßstraße

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    Der EuGH hat in seinen Urteilen vom 15.01.1998, Rs. C-37/95, und vom 08.06.2000, Rs. C-396/98, diese gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dahingehend ausgelegt, dass das Recht zum Vorsteuerabzug erhalten bleibt, wenn der Steuerpflichtige die Gegenstände oder Dienstleistungen, deren Bezug zum Vorsteuerabzug geführt hat, aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig waren, nicht im Rahmen steuerpflichtiger Umsätze verwenden konnte bzw. wenn er aufgrund einer nach dem Bezug dieser Gegenstände oder Dienstleistungen eintretenden Gesetzesänderung nicht mehr zum geplanten Verzicht auf die Steuerfreiheit der Ausgangsumsätze berechtigt ist.
  • BFH, 22.03.2001 - V R 39/00

    Vorsteuerabzug; Erwerb eines landwirtschaftlichen Betriebs

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    c) Inzwischen ist auch der BFH unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung der Auslegung des EuGH zur Vorsteuerabzugsberechtigung gefolgt (BFH-Urteil v. 22.02.2001, V R 77/96, BFH/NV 2001, 994; BFH-Urteil v. 08.03.2001, V R 24/98, BFH/NV 2001, 876 ; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 39/00, UR 2001, 361; BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, UR 2001, 360).
  • BFH, 26.11.1997 - V B 48/97

    Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    Zwar ist der Vorsteuerabzug grundsätzlich an den formellen Nachweis durch eine Rechnung gebunden, doch ist die Übernahme der Angaben des Steuerpflichtigen in den Umsatzsteuervoranmeldungen zulässig, wenn vom Vorliegen der Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis ausgegangen werden kann (BFH-Beschluss v 26.11.1997, V B 48/97, BFH/NV 1998, 563).
  • BFH, 26.01.1996 - XI B 147/95

    Vorsteuerabzug bei gemischter Verwendung von Eingangsleistungen

    Auszug aus FG Sachsen-Anhalt, 24.04.2002 - 7 K 567/98
    Er hat - abweichend von seiner früheren Unterscheidung zwischen vorläufiger Gewährung des Vorsteuerabzugs und materiell-rechtlich abschließender Entscheidung darüber (so noch BFH-Urteil v. 26.01.1996, XI B 147/95, BFH/NV 1996, 584) - den Vorsteuerabzug auch Steuerpflichtigen belassen, die die Eingangsbezüge entgegen ihrer ursprünglichen Absicht in nachfolgenden Besteuerungszeiträumen für steuerfreie Umsätze verwendet haben (BFH-Urteil v. 22.02.2001 a.a.O.; BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.), und zwar auch, wenn die abweichende tatsächliche Verwendung auf einer unternehmerischen Entscheidung beruht (BFH-Urteil v. 08.03.2001 a.a.O.; s. auch BFH-Urteil v. 22.03.2001, V R 46/00, a.a.O.).
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